Für den Inhalt dieser Seite ist eine neuere Version von Adobe Flash Player erforderlich.

Adobe Flash Player herunterladen

Steuerberater Gißewski
Home
Unsere Mitarbeiter
Leistungsspektrum
Besondere Leistungen
News
Impressum
Datenschutzerklärung
Galerie
Anfahrt
Links

Mandanteninformationen für Unternehmer und Freiberufler Februar 2017


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Inhalt

1.

Tätigkeit als Rentenberater ist gewerbesteuerpflichtig

2.

Rechnungsberichtigung gilt rückwirkend

3.

Rechnungsberichtigung: Umsatzsteuer muss nicht zwingend zurückgezahlt werden

4.

Scheinrechnungen: Gezahlte Umsatzsteuer kann nicht zurück verlangt werden

5.

Versicherungsbetrug: Darf die Versicherung einen Detektiv beauftragen?


1. Tätigkeit als Rentenberater ist gewerbesteuerpflichtig

Ist die Tätigkeit eines Rentenberaters freiberuflich oder gewerblich? Diese Frage ist vor allem deshalb interessant, weil Freiberufler von der Gewerbesteuer verschont bleiben. Das Finanzgericht Düsseldorf hat sie beantwortet.

Hintergrund

Die Klägerin war seit 2009 selbstständig als Rentenberaterin mit dem Schwerpunkt Versorgungsausgleichsrecht tätig. Sie ging davon aus, dass es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelte und erklärte entsprechende Einkünfte. Das Finanzamt setzte jedoch einen Gewerbesteuermessbetrag fest.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Richter sind der Ansicht, dass keine freiberufliche Tätigkeit vorliegt, da die Tätigkeit als Rentenberaterin nicht den Katalogberufen des Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ähnlich ist.

Der Beruf des Rentenberaters ist im Hinblick auf die Ausbildung mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vergleichbar, da die Klägerin nur in einem eng begrenzten Aufgabengebiet tätig werden durfte.

Auch mit dem Beruf des Steuerberaters kann sich ein Rentenberater nicht vergleichen. Denn bei der Rentenberatung handelt es sich nicht um eine der Steuerberatung ähnliche Spezialisierung. Vielmehr liegt ein eigenständiges verselbstständigtes Berufsbild vor, das nicht den Katalogberufen zuzurechnen oder als ähnlicher Beruf angesehen werden kann.

Eine sonstige selbstständige Tätigkeit kann ebenfalls nicht angenommen werden, da keine Ähnlichkeit mit den im Gesetz aufgeführten Regelbeispielen (Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung und Aufsichtsratstätigkeit) vorliegt.

2. Rechnungsberichtigung gilt rückwirkend

Wird eine Rechnung berichtigt, wirkt dies auf den Zeitpunkt zurück, zu dem der Unternehmer die Rechnung erstmals ausgestellt hat. Insoweit hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung geändert.

Hintergrund

Der Unternehmer X machte aus Rechnungen eines Rechtsanwalts und einer Unternehmensberatung Vorsteuer geltend. Der Leistungsgegenstand war mit "Beraterhonorar" bzw. "allgemeine wirtschaftliche Beratung" ohne Bezug auf weitere Unterlagen bezeichnet. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Leistungen nicht hinreichend genau bezeichnet waren, und versagte deshalb den Vorsteuerabzug. Im Januar 2013 legte X während des Klageverfahrens Rechnungen vor, in denen der Gegenstand der Leistung ordnungsgemäß ausgewiesen war. Das Finanzgericht akzeptierte die Berichtigungen nicht und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und gab der Klage statt. X konnte also aus den berichtigten Rechnungen den Vorsteuerabzug geltend machen.

Voraussetzung für den Abzug der Vorsteuer ist das Vorliegen einer Rechnung, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Eine Rechnung, die diese nicht erfüllt, kann berichtigt werden. Die Berichtigung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde. Insoweit hält der Bundesfinanzhof an seiner früheren Rechtsprechung, wonach die Vorsteuer aus einer berichtigten Rechnung erst im Besteuerungszeitraum der Berichtigung abgezogen werden konnte, nicht mehr fest.

Die Rechnungen waren auch berichtigungsfähig, da sie den Mindestvoraussetzungen einer Rechnung genügten. Die allgemeine Leistungsbeschreibung "Beratung" genügt den Anforderungen an eine berichtigungsfähige Rechnung.

3. Rechnungsberichtigung: Umsatzsteuer muss nicht zwingend zurückgezahlt werden

Eine Rechnungsberichtigung setzt auch bei einem Dauerschuldverhältnis nicht voraus, dass die bezahlte Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer zurückgezahlt wird. Das gilt zumindest dann, wenn der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.

Hintergrund

Die Klägerin verpachtete ein Grundstück an eine KG. Diese unterhielt dort eine vollstationäre Pflegeeinrichtung. Darüber hinaus wurde ein Heimausstattungsmietvertrag abgeschlossen, mit dem sich die Klägerin verpflichtete, der KG die gesamten Einrichtungsgegenstände zum Betrieb der Pflegeeinrichtung zur Verfügung zu stellen. Es wurde eine monatliche Miete zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart, die die Klägerin zunächst an das Finanzamt abführte. Später beantragte sie – unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –, dass die Vermietung der Einrichtungsgegenstände als steuerfreie Nebenleistung zur Grundstücksüberlassung behandelt wird. Das Finanzamt lehnte die Befreiung ab. Seiner Ansicht nach war die Vermietung des Inventars steuerpflichtig. Darüber hinaus war die Rechnungsberichtigung nicht hinreichend bestimmt und der unberechtigt ausgewiesene Steuerbetrag nicht zurückgezahlt worden.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht und der Klage statt. Die Richter werteten die Vermietung des Inventars als umsatzsteuerfreie Nebenleistung zur steuerfreien Verpachtung des Grundstücks. Die beiden Verträge bildeten in wirtschaftlicher Hinsicht eine Gesamtheit, da die Klägerin der KG ein betriebs- und benutzungsfähiges Pflegeheim zur Verfügung gestellt hatte.

Die Klägerin hatte in dem Heimausstattungsmietvertrag, der als Rechnung gilt, die Umsatzsteuer zwar unrichtig ausgewiesen, dies jedoch durch ein entsprechendes Schreiben an die KG berichtigt und damit auch die Rechnung korrigiert.

Keine Voraussetzung für die Berichtigung der Umsatzsteuer ist, dass der zu Unrecht ausgewiesene Steuerbetrag zurückgezahlt wird. Dafür ergeben sich aus dem Gesetz keine Anhaltspunkte.

4. Scheinrechnungen: Gezahlte Umsatzsteuer kann nicht zurück verlangt werden

Begleicht ein Steuerpflichtiger Rechnungen für Leistungen, die er nicht erbracht hat, kann er die gezahlte Umsatzsteuer nicht zurückverlangen, und zwar weder vom Rechnungssteller noch vom Betriebsstätten-Finanzamt.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine GmbH. Sie arbeitete mit der Firma HC zusammen und machte aus den Rechnungen der HC den Vorsteuerabzug geltend. Später stellte sich jedoch heraus, dass der angebliche Angestellte der Firma HC tatsächlich bei der GmbH angestellt war. Deshalb änderte die HC die Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer und machte gegenüber dem Finanzamt Berichtigungsansprüche geltend. Diese Ansprüche i. H. v. rund 98.000 EUR trat sie an die GmbH ab. Die GmbH machte weitere Forderungen gegen die Inhaberin des Unternehmens HC geltend und begehrte schließlich vom Finanzamt die Erstattung der entsprechenden Beträge.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer vom Finanzamt.

Im Streitfall war seitens der Firma HC keine Leistung erbracht worden. Ein Leistungsempfänger, dem keine Leistungen erbracht werden, hat jedoch im Regelfall keinen Anlass, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu begleichen. Da die Leistungen nicht von der Rechnungsausstellerin HC erbracht worden sind, lag es auf der Hand, dass hierfür ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Außerdem kommt ein Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen im Billigkeitswege jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Rechnungsempfänger die Zahlungsunfähigkeit des Rechnungsausstellers nicht ausreichend belegt hat.

5. Versicherungsbetrug: Darf die Versicherung einen Detektiv beauftragen?

Eine Versicherung vermutet einen Versicherungsbetrug und schaltet einen Detektiv ein, um den Sachverhalt aufzuklären. Kann die Versicherung die Kosten der Detektei ersetzt bekommen, wenn sich der Betrugsverdacht bestätigt?

Hintergrund

Der Kläger nimmt im Juli 2011 seine Kfz-Haftpflichtversicherung wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch. Die Versicherung zahlt erst einmal nicht, da es Indizien gibt, die darauf hinweisen, dass es sich um einen versuchten Versicherungsbetrug handeln könnte. Im Jahr 2016 reicht der Kläger seine Klage ein. Daraufhin beauftragt die Versicherung ein Detektiv-Büro. Dieses soll Beweise für den vermuteten Versicherungsbetrug beschaffen. Tatsächlich stellte sich heraus, dass der Unfall fingiert war. Die Versicherung verlangt die Erstattung der Kosten für das Detektiv-Büro i. H. v. 630 EUR.

Entscheidung

Das Gericht entschied zugunsten der Versicherung, dass die Kosten für die Detektei zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Versicherung notwendig waren und erstattet werden müssen.

Die Kosten eines vor einem Rechtsstreit von einer Partei in Auftrag gegebenen Privatgutachtens werden zwar nur ausnahmsweise erstattet. Wird ein solches Gutachten jedoch hinsichtlich eines konkreten Prozesses in Auftrag gegeben, liegt Prozessbezogenheit vor, sodass eine Kostenerstattung möglich ist.

Zu verneinen wäre eine Prozessbezogenheit, wenn eine Versicherung lediglich allgemein bzw. routinemäßig prüft, ob es sich um ein vorgetäuschtes Versicherungsereignis handeln könnte. In so einem Fall müsste die Versicherung den Aufwand selbst tragen.

Prozessbezogenheit wird dagegen bejaht, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht eines versuchten Versicherungsbetrugs vorhanden sind. Denn dann ist von Anfang an damit zu rechnen, dass es zum Prozess kommt. Das gilt nicht nur für Gutachten, sondern auch für andere kostenauslösende Ermittlungen wie die Einschaltung eines Detektiv-Büros.


Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung 


Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de